Magdeburger Urania e.V. 39124 Magdeburg, Nicolaiplatz 7 Tel.: (0391) 25 50 60 |
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S a t z u n g Der Verein führt den Namen Magdeburger
URANIA e.V. Er hat seinen Sitz in Magdeburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nummer –VR 10654- eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins (1) Der Zweck des Vereins ist die Vermittlung von Erkenntnissen der Natur- und Geisteswissenschaften sowie von Kenntnissen wesentlicher Vorgänge und Zusammenhänge im Bereich Politik, Technik, Wissenschaft und Kultur sowie von Informationen aus der Landes- und Heimatkunde. (2) Diese umfassende Bildungsaufgabe wird vorzugsweise durch Vorträge, Diskussionen, Lesungen, künstlerische Aufführungen, Fachkurse, Fachexkursionen, Bildungs- und Weiterbildungskurse unter Verwendung moderner Kommunikationsmittel erfüllt. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Magdeburger URANIA e.V. ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus Mitteln des Vereins begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft (1)
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen auf
schriftlichen Antrag an den Vorstand werden. (2) Persönlichkeiten, die sich um die Bestrebungen der URANIA verdient gemacht haben, kann der Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernennen. (3) Die Mitgliedschaft endet - durch Verlust der
Rechtsfähigkeit des Vereins; (4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden. § 5 Die Organe Organe des Vereins sind a)
die Mitgliederversammlung § 6 Die Mitgliederversammlung (1)
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung muss
mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter schriftlich einberufen und geleitet. Die
Einberufung muss spätestens 14 Tage vor Beginn der Post übergeben
werden. (2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung c) Wahl des Vorstandes d) Beschlüsse über Satzungsänderung bzw. bei Vereinsauflösung e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand sowie gegen die Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers durch den Vorstand f) Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge g) Ernennung der Ehrenmitglieder (3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung zu übergeben. Über später eingegangene oder in der Versammlung selbst gestellte Anträge kann abgestimmt werden, wenn sie weder eine Satzungsänderung noch die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben und nicht 25 % der anwesenden Mitglieder ihrer Behandlung in dieser Versammlung widersprechen. (4)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß
eingeladen wurde. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes
vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. (5) Über jede Mitgliederversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist dem Mitglied auf Verlangen zu übersenden. § 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden, dem bzw. der Stellvertretenden Vorsitzenden, dem bzw. der Schatzmeister(in) und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. (2)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende, der bzw.
die Stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister bzw. die
Schatzmeisterin. (3)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und bestellt
einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin. Der Vorstand gibt
sich eine Geschäftsordnung. (4)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier
Jahren gewählt. (5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Dazu ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Beschlüsse sind auch im Umlaufverfahren möglich. § 8 Auflösung des Vereins (1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des § 9 Satzungsänderung Vom
Registergericht oder vom Finanzamt verlangte Änderungen können vom
Vorstand ohne Anhörung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Änderung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 05. Juli 2018 beschlossen. |
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